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JAU - Junge Aktive Unternehmer

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01.01.2009
Donnerstag
JAU spendet (Uetze)
Für den Sozialfond für Familien mit schulpflichtigen Kindern spendet JAU auch... - weiterlesen
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13.11.2005
Sonntag
NEWS auf die JAU-Seite bringen - ganz einfach! (Uetze)
Um News für die JAU-Seite bereitzustellen, können Sie einfach unter KONTAKT... - weiterlesen
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Aktuelle Satzung der gemeinnützigen Vereins JAU

§ 1   Name, Sitz und Tätigkeit des Vereins
 

Der Verein führt den Namen Junge aktive Unternehmer e.V. auch JAU genannt. - eine Interessengemeinschaft aus Handel, Handwerk, Industrie und sonstigen Wirtschafts –und Dienstleistungsbetrieben. 
Der Verein wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Burgdorf eingetragen.
Er hat seinen Sitz in Uetze, seine Tätigkeit erstreckt sich auf das gesamte Gebiet von Hannover und dem Umland von Hannover.


§ 2   Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist, gemeinsame Werbemaßnahmen durchzuführen, die Zusammenarbeit der Gewerbe-treibenden zu fördern und ihre Interessen gegenüber kommunalen Behörden und anderen Institutionen zu vertreten. Dies geschieht mit dem Ziel, Projekte, die dem Allgemeinwohl dienen, zu initiieren, zu unterstützen und durchzuführen. 


§ 3   Mitgliedschaft


Ordentliches Mitglied des Vereins können gewerbetreibende Einzelpersonen, Personengesellschaften oder juristische Personen werden, ferner andere natürliche oder juristische Personen, soweit sie die Ziele und Interessen des Vereins vertreten.
 
Förderndes Mitglied ohne Stimmrecht kann jede natürliche und juristische Person und Personengesellschaft sein.

Über die Aufnahme von Vereinsmitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahmeanträge können formlos an den Vorstand gestellt werden.
 
Jedem Mitglied wird die Satzung des Vereins ausgehändigt, die bindend ist für jedes Mitglied.
Die Mitgliedschaft endet

durch freiwilligen Austritt
durch Geschäftsaufgabe oder Konkurs
durch Ausschluß 

Der Austritt ist mit mindestens vierwöchiger Kündigungsfrist dem Vorstand des Vereins schriftlich zu erklären. Der Austritt wird jedoch erst zum Schluß des darauf folgenden Monats rechtswirksam. 
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:

Wenn es mit der Entrichtung des Jahresbeitrages ganz oder teilweise trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand bleibt.
Wenn es dem Zweck des Vereins zuwider handelt, dessen Ansehen schädigt, Unfrieden im Verein stiftet oder sich über gefaßte Beschlüsse hinwegsetzt. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand mit Stimmenmehrheit, nachdem dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben worden ist.
Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Ansprüche an den Verein. 


§ 4   Beitrag

Jedes Mitglied hat einen Beitrag nach der gültigen Beitragsordnung zu zahlen. Die Beitragsordnung und eventuell notwendigen Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Aktionen werden durch Aktionspakete finanziert, deren Preis jeweils vorher ermittelt und vom Vorstand festgelegt wird. Jedes ordentliche Mitglied verpflichtet sich, sich finanziell, aktiv und /oder passiv an den Aktionen zu beteiligen. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand. Alle Beiträge und Kosten werden mittels Lastschrift eingezogen.


§ 5   Organe

Organe des Vereins sind:

Der Vorstand, Die Mitgliederversammlung und die Jahreshauptversammlung.


§ 6   Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

dem geschäftsführenden Vorstand, nämlich 
dem ersten Vorsitzenden 
dem stellvertretenden Vorsitzenden 
dem Kassenwart 
dem Schriftführer 
bis zu 3 Beisitzern

Die Wahl des gesamten Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und offener Wahl. Die Mitgliederversammlung wählt nach Bedarf ihren Vorstand im Mindestabstand von zwei Jahren.


§ 7   Rechte und Pflichten des Vorstandes

Der Vorstand besteht gem. § 26 BGB aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter. Jeder vertritt den Verein allein.  Der Vorsitzende kann für die Durchführung größerer Aktionen oder zur Erledigung von umfangreichen laufenden Arbeiten einen Geschäftsführer berufen und mit einem Entgelt einsetzen. Die Höhe des Betrages muß vom Vorstand genehmigt werden. Die Vorsitzenden leiten und erledigen mit Hilfe von Kassenwart und Schriftführer alle laufenden Angelegenheiten des Vereins, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Vorsitzende beruft und leitet die Vorstands- und Mitgliederversammlungen. Das Amt des Vorsitzenden, seines Stellvertreters sowie der Vorstandsmitglieder wird ehrenamtlich geführt. Fahrt- und Barauslagen, die im Interesse des Vereins liegen, werden erstattet, wenn sie vorher vom Vorsitzenden genehmigt wurden.
Der Vorsitzende erhält eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe von der Mitgliederversammlung genehmigt werden muß.  Alle mit Ämtern oder Aufträgen betrauten Personen sind dem Vorsitzenden und dem Verein für die gewissenhafte Führung verantwortlich.


§ 8  Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 9   Rechnungsprüfer

Das Kassenwesen des Vereins ist für jedes abgelaufene Geschäftsjahr von zwei Rechnungsprüfern zu prüfen. Ihnen sind die sämtlichen Unterlagen der Kassenführung rechtzeitig vor der ordentlichen Jahreshauptver-sammlung vorzulegen, so daß sie in dieser den Prüfungsbericht erstatten können.

Sie haben nicht allein die Bücher, sondern auch den Kassenbestand, das Vorhandensein und die ordnungsgemäße Anlage der sonstigen Vermögenswerte des Vereins zu prüfen.


§ 10   Mitgliederversammlung

Versammlungen der Mitglieder beruft der Vorstand nach Bedarf ein, bzw. auf Antrag von mindestens 20 % der Mitglieder. Der Antrag ist schriftlich beim Vorstandsvorsitzenden oder dessen Vertreter einzureichen.  Die ordentliche Jahreshauptversammlung ist im ersten Vierteljahr eines jeden Geschäftsjahres einzuberufen.  In der Jahreshauptversammlung ist vom Vorsitzenden oder dessen beauftragten Mitglied ein Tätigkeitsbericht und ein Kassenbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr zu erstatten.
Die Jahreshauptversammlung beschließt die Entlastung des Vorstandes, wählt die Rechnungsprüfer und ihre Vertreter für das laufende Geschäftsjahr, beschließt über die Auflösung des Vereins.
 
Die Jahreshauptversammlung und die Mitgliederversammlungen sind mindestens zwei Wochen vor ihrem Zeitpunkt unter Angabe der vorgesehenen Tagesordnung den Vereinsmitgliedern bekannt zu geben.

Zu Beschlüssen der Jahreshauptversammlung und der Mitgliederversammlung ist eine einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich und ausreichend.

Beschlüsse über Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von ¾ der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Zur Auflösung bedarf es überdies einer zweiten gleichartigen Abstimmung, die mindestens einen Monat später stattzufinden hat.

Für die Beurkundung aller Beschlüsse genügt die einfache Schriftform. Diese sind von einem geschäfts-
führenden Vorstandsmitglied zu unterschreiben.


§ 11   Satzungsänderung

Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschossen werden, sofern dies die Tagesordnung angekündigt hat.


§ 12   Auflösung

Bei Auflösung eventuell vorhandenes restliches Vermögen ist einer gemeinnützigen Institution zu übergeben, die dann noch namentlich bei Auflösung genannt wird.


Vorstehende Satzung ist in der am 27.04.1998 stattgefundenen Mitgliederversammlung genehmigt worden.

 


Alle Angaben ohne Gewähr auf den Inhalt und die Richtigkeit